Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

für Warenlieferung, Beschaffungsleistungen, Importkoordination und Projektbegleitung

Merkuno GmbH · Stand 26. Oktober 2026

Vertragspartner

Merkuno GmbH
Brückstraße 4, 93047 Regensburg, Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer: Laurent Pierre Kunz
E-Mail: kontakt@merkuno.de · Amtsgericht Regensburg, HRB 22775

1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge der Merkuno GmbH (nachfolgend „Merkuno“) mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.2Diese AGB gelten abhängig von der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Vertragsrolle für zwei Vertragsmodelle: den Verkauf und die Lieferung von Waren durch Merkuno im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie separat beauftragte Beschaffungs-, Prüfungs-, Verhandlungs- oder Koordinationsleistungen.

1.3Beim Warenliefermodell ist Merkuno Verkäuferin und Vertragspartnerin des Kunden für die Ware. Ein unmittelbarer Kaufvertrag zwischen dem Kunden und einem von Merkuno eingesetzten Lieferanten kommt in diesem Modell nicht zustande. Mit dem Warenverkauf verbundene Leistungen können insbesondere Bedarfsklärung, Lieferantensuche, Angebotsvergleich, Musterbeschaffung, Produktabstimmung, Qualitätskontrolle sowie Produktions-, Transport-, Import- und Zollkoordination umfassen.

1.4Beim Dienstleistungsmodell erbringt Merkuno ausschließlich die im Angebot bezeichneten Beschaffungs-, Prüfungs-, Verhandlungs- oder Koordinationsleistungen. Der Kaufvertrag über die Ware kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem ausgewählten Hersteller oder Lieferanten zustande. Merkuno ist in diesem Modell nicht Verkäuferin der Ware. Die Verantwortlichkeit von Merkuno für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen vertraglichen Leistungen bleibt unberührt. Die gesetzliche Einordnung der Beteiligten nach den tatsächlichen Umständen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt ebenfalls unberührt.

1.5Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gelten bei Widersprüchen in folgender Reihenfolge: Auftragsbestätigung von Merkuno, ausdrücklich einbezogene Produktspezifikation und Freigaben, ausdrücklich vereinbarte Lieferklausel sowie diese AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit Merkuno ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Bei Verträgen auf Grundlage eines förmlichen Vergabeverfahrens gehen die von Merkuno mit dem Angebot ausdrücklich akzeptierten Vergabe- und Vertragsunterlagen sowie individuelle Vereinbarungen diesen AGB vor.

1.6Es gilt die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB. Änderungen für bereits geschlossene Verträge bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.

2. Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

2.1Anfragen und Bedarfsschilderungen des Kunden sind unverbindlich. Eine Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Vertragsschluss dar, soweit aus den Umständen nichts anderes hervorgeht. Angebote von Merkuno sind nur während einer darin ausdrücklich genannten Bindungsfrist verbindlich; andernfalls sind sie freibleibend.

2.2Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von Merkuno in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder durch Ausführung der Lieferung zustande. Eine bloße Eingangsbestätigung ist noch keine Annahme.

2.3Kostenschätzungen, Machbarkeitsaussagen und vorläufige Liefertermine vor Abschluss der technischen und kaufmännischen Klärung sind unverbindlich, sofern Merkuno sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.4Merkuno darf zur Leistungserbringung geeignete Lieferanten, Prüfunternehmen, Speditionen, Zollvertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Die Verantwortlichkeit von Merkuno für eigene Vertragspflichten bleibt unberührt.

2.5Der Kunde benennt entscheidungs- und freigabeberechtigte Kontaktpersonen. Erklärungen und Freigaben dieser Personen in Textform darf Merkuno als verbindlich behandeln, solange der Kunde eine Änderung der Berechtigung nicht mitgeteilt hat.

3. Leistungsumfang und Mitwirkung des Kunden

3.1Maßgeblich für Art, Umfang und vereinbarte Beschaffenheit der geschuldeten Ware sind die Auftragsbestätigung und die darin einbezogenen Unterlagen. Je nach Ware sind insbesondere Produkt, Material, Maße und Toleranzen, Menge, Qualität, Gestaltung, Verpackung und Kennzeichnung, Bestimmungsland, vorausgesetzter Verwendungszweck, Lieferort und Lieferzeitraum sowie vereinbarte Prüfungen festzuhalten. Gesetzliche Anforderungen an die Ware bleiben unberührt.

3.2Der Kunde teilt Merkuno vor Vertragsschluss den vorgesehenen Verwendungszweck, die Zielgruppe, die Länder des geplanten Vertriebs und ihm bekannte besondere technische, branchenbezogene oder regulatorische Anforderungen mit, soweit diese für Eignung, Sicherheit, Kennzeichnung oder Dokumentation der Ware erheblich sind. Auf eine beabsichtigte Verwendung in besonders regulierten Bereichen weist er ausdrücklich hin. Die eigenen gesetzlichen Prüf- und Informationspflichten von Merkuno bleiben unberührt.

3.3Der Kunde stellt erforderliche Informationen, Daten, Druckvorlagen, Marken, Übersetzungen, Verpackungstexte und Freigaben rechtzeitig und in geeigneter Qualität bereit. Merkuno weist auf erkennbare Unvollständigkeiten oder Widersprüche hin.

3.4Verzögert sich die Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Nach vorherigem Hinweis kann Merkuno die dadurch nachweislich entstehenden zusätzlichen Aufwendungen berechnen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

3.5Änderungen nach Vertragsschluss bedürfen der Bestätigung durch Merkuno. Auswirkungen auf Preis, Qualität, Mindestmenge und Termine werden vor Umsetzung abgestimmt. Merkuno ist nicht verpflichtet, Änderungen auszuführen, solange diese Auswirkungen nicht geklärt sind.

4. Separate Beschaffungs-, Prüfungs- und Koordinationsleistungen

4.1Erbringt Merkuno nach dem vereinbarten Dienstleistungsmodell Leistungen wie Lieferantensuche, Angebotsvergleich, Lieferantenprüfung, Verhandlungsunterstützung, Qualitätskoordination oder Projektbegleitung, ergibt sich der geschuldete Leistungsumfang abschließend aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

4.2Merkuno erbringt die vereinbarten Leistungen mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt. Ein bestimmter Hersteller, ein Vertragsschluss mit einem Lieferanten, eine bestimmte Einsparung oder ein sonstiger wirtschaftlicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.3Schließt der Kunde den Kaufvertrag über die Ware unmittelbar mit dem Hersteller oder Lieferanten, ist dieser für die vertragsgemäße Herstellung und Lieferung der Ware verantwortlich. Merkuno haftet nicht für Pflichtverletzungen oder Sachmängel des Herstellers oder Lieferanten, soweit diese nicht auf einer schuldhaften Verletzung eigener vertraglicher Pflichten von Merkuno beruhen. Die vereinbarten Prüf-, Auswahl- und Hinweispflichten von Merkuno bleiben unberührt.

4.4Vergütung, Abrechnungsmodell und Fälligkeit der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Kosten externer Prüfstellen, Reisen, Muster, Übersetzungen und sonstiger Dritter werden nur berechnet, wenn sie im Angebot enthalten oder vom Kunden vor ihrer Beauftragung freigegeben wurden.

4.5Der Kunde stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen, Spezifikationen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig bereit. Verzögerungen und zusätzlicher Aufwand aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung richten sich nach den hierfür vereinbarten und gesetzlichen Regelungen.

5. Spezifikationen, Muster und kundenspezifische Fertigung

5.1Abbildungen, Katalogangaben, Herstellerinformationen und Muster sind bei der Auslegung der vereinbarten Beschaffenheit nach ihrem Inhalt und den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Verbindliche technische Anforderungen und zulässige Abweichungen sollen in der Auftragsbestätigung oder einer einbezogenen Spezifikation festgehalten werden. Gesetzliche Anforderungen an die Beschaffenheit bleiben unberührt.

5.2Bei einer Muster- oder Vorserienfreigabe bestätigt der Kunde die am freigegebenen Muster erkennbaren Eigenschaften. Verdeckte Mängel und Eigenschaften, die Gegenstand ausdrücklich vereinbarter Prüfungen sind, werden durch die Freigabe nicht genehmigt.

5.3Bei kundenspezifischer oder handwerklich geprägter Fertigung sind geringfügige, branchenübliche oder technisch unvermeidbare Abweichungen von Farbe, Oberfläche, Materialstruktur, Maß oder Gewicht zulässig, soweit keine engere Toleranz vereinbart ist und die vereinbarte Funktion, Sicherheit und gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

5.4Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang zulässig. Ohne eine solche Vereinbarung ist die bestellte Stückzahl geschuldet.

5.5Produktbeschreibungen, Musterfreigaben und Prüfberichte begründen für sich genommen keine selbstständige Garantie oder Übernahme eines besonderen Beschaffungsrisikos. Eine solche zusätzliche Verpflichtung bedarf einer eindeutigen Vereinbarung; gesetzliche Rechte des Kunden und ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.

5.6Soweit eine Stichproben-, Produktions- oder Pre-Shipment-Kontrolle vereinbart ist, richtet sich ihr Umfang nach dem Auftrag. Ein stichprobenbasiertes Prüfergebnis bezieht sich auf die geprüfte Stichprobe und den Prüfzeitpunkt; gesetzliche Mängelrechte des Kunden werden dadurch nicht ausgeschlossen.

6. Preise und Zahlung

6.1Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes ausgewiesen ist, sind die Kosten des von Merkuno organisierten Versands an die vereinbarte Lieferadresse im Preis enthalten. Welche Kosten für Muster, Werkzeug, Verpackung, Prüfung, Transportversicherung, Zoll und sonstige Importabwicklung im Preis enthalten sind, ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

6.2Bei separat beauftragten Beschaffungs-, Prüfungs- oder Koordinationsleistungen richtet sich die Vergütung nach dem im Angebot vereinbarten Festpreis, Zeitaufwand oder sonstigen Vergütungsmodell. Fremdkosten und Auslagen werden nur berechnet, soweit dies im Angebot vorgesehen oder vom Kunden vorab freigegeben wurde. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3Anzahlungen, Abschlagszahlungen und die Fälligkeit des Restbetrags werden im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt. Merkuno ist erst nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung verpflichtet, gegenüber Lieferanten verbindliche Bestellungen oder sonstige kostenpflichtige Dispositionen auszulösen. Fehlt eine besondere Zahlungsvereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

6.4Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart ist. Zahlungen sind spesenfrei auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu leisten.

6.5Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; die Pauschale wird nach den gesetzlichen Regeln angerechnet.

6.6Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

6.7Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Merkuno durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, darf Merkuno noch ausstehende Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von angemessener Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig machen. Merkuno setzt hierfür grundsätzlich eine angemessene Frist.

7. Liefertermine, Teillieferungen und Leistungshindernisse

7.1Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn alle für die Ausführung erforderlichen Spezifikationen, Freigaben und vereinbarten Zahlungen vorliegen.

7.2Angemessene Teillieferungen sind zulässig, wenn sie für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Zwecks verwendbar sind, die restliche Leistung gesichert bleibt und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Zusätzliche Versandkosten aufgrund einer von Merkuno veranlassten Teillieferung trägt Merkuno, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7.3Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Merkuno, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Folgen trotz angemessener Sorgfalt nicht vermieden werden können, verlängern Leistungsfristen für die Dauer ihrer Auswirkung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dies kann insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Epidemien, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Embargos oder Export- und Importbeschränkungen, Hafen- oder Verkehrsblockaden sowie Ausfälle wesentlicher Transport- oder Energieinfrastruktur umfassen.

7.4Eine verspätete oder ausbleibende Belieferung durch einen Vorlieferanten gilt nur dann als Leistungshindernis nach Ziffer 7.3, wenn Merkuno rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, den Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat.

7.5Merkuno informiert den Kunden unverzüglich über ein erhebliches Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer. Dauert das Hindernis länger als 60 Kalendertage an oder ist die Leistung dauerhaft unmöglich, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen für den entfallenden Leistungsteil werden unverzüglich erstattet. Gesetzliche Rechte wegen Unmöglichkeit oder Verzugs bleiben unberührt.

8. Lieferung, Gefahrübergang und Annahme

8.1Lieferort, Lieferart und Leistungsumfang der Logistik ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Bei Einfuhr aus einem Drittstaat werden dort insbesondere der benannte Lieferort, die Lieferklausel einschließlich ihrer Fassung, der Zollanmelder sowie die Tragung von Fracht, Versicherung, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und sonstigen Einfuhrkosten festgelegt. Handelsklauseln, insbesondere Incoterms®, gelten nur, wenn sie unter Angabe des benannten Ortes und der anzuwendenden Fassung ausdrücklich vereinbart sind. Gesetzliche Pflichten eines Einführers oder sonstigen Wirtschaftsakteurs werden dadurch nicht auf den Kunden übertragen.

8.2Soweit keine abweichende Lieferklausel vereinbart ist, organisiert und bezahlt Merkuno den Versand der Ware an die in der Auftragsbestätigung genannte Lieferadresse. Bei Waren aus einem Drittstaat erfolgt dieser Versand nach der Einfuhr. Bei vereinbarter Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten und dem Auftrag zugeordneten Ware an einen selbstständigen Frachtführer zur Beförderung an den Kunden auf diesen über. Die bloße Mitteilung der Versandbereitschaft genügt hierfür nicht. Bis zu dieser Übergabe trägt Merkuno das Transportrisiko; die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen bereits bei Gefahrübergang vorhandener Mängel bleiben unberührt.

8.3Verlangt der Kunde statt der von Merkuno organisierten Versendung die Abholung oder die Übergabe an einen von ihm ausgewählten Frachtführer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden, dessen Beauftragten oder den von ihm ausgewählten Frachtführer über. Eine nach Vertragsschluss verlangte Änderung des Lieferorts bedarf der Bestätigung durch Merkuno; Auswirkungen auf Kosten und Termine werden vor Umsetzung abgestimmt.

8.4Nach dem Gefahrübergang unterstützt Merkuno den Kunden bei der Geltendmachung bestehender Ansprüche gegen den Frachtführer oder Transportversicherer und tritt diese Ansprüche auf Verlangen des Kunden ab, soweit die Abtretung rechtlich zulässig ist. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

8.5Entladung, Einbringung, Montage und Entsorgung der Transportverpackung sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

8.6Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft eine sonstige Mitwirkungspflicht, darf Merkuno die Ware auf Kosten des Kunden angemessen einlagern und die nachweislich entstehenden Mehrkosten verlangen. Die Gefahr geht in diesem Fall mit Eintritt des Annahmeverzugs über. Merkuno muss vermeidbare Kosten gering halten und den Kunden über die Einlagerung informieren.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1Merkuno behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag vor.

9.2Der Kunde behandelt die Vorbehaltsware pfleglich und informiert Merkuno unverzüglich über Pfändungen, Beschädigung, Verlust oder Zugriffe Dritter. Er darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

9.3Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen bis zur Höhe der offenen Forderungen von Merkuno an Merkuno ab; Merkuno nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Merkuno wird Sicherheiten auf Verlangen freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.

10. Untersuchung, Mängelanzeige und Nacherfüllung

10.1Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Der Kunde untersucht die Ware nach Ablieferung unverzüglich im nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang zumutbaren Umfang und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an; später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

10.2Eine Mängelanzeige soll den betroffenen Auftrag und die Ware bezeichnen, den Mangel nachvollziehbar beschreiben und, soweit zumutbar, Fotos, Prüfberichte oder Muster enthalten. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

10.3Erkennbare Transportschäden soll der Kunde bei Übergabe dokumentieren und gegenüber dem Frachtführer bestätigen lassen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben bei ordnungsgemäßer Anzeige unberührt.

10.4Bei einem Mangel kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Merkuno kann die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern. Der Kunde gibt Merkuno angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder wird sie zu Recht verweigert, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.

10.5Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel auf Vorgaben, Unterlagen, Materialien oder eine ausdrücklich verlangte Verwendung des Kunden zurückzuführen ist und Merkuno seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat. Gleiches gilt für Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Verarbeitung, Montage, Veränderung oder Verwendung nach Gefahrübergang, sofern Merkuno diese Umstände nicht zu vertreten hat.

10.6Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Eine abweichende Frist kann für einen einzelnen Auftrag vereinbart werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Gesetzliche Sonderfristen und Rückgriffsansprüche in einer Lieferkette bleiben unberührt.

11. Haftung

11.1Merkuno haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, aus einer übernommenen Garantie oder einem übernommenen Beschaffungsrisiko sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.

11.2Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Merkuno nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

11.3Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Merkuno. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist damit nicht verbunden.

12. Produktsicherheit, Konformität und Verwendungszweck

12.1Merkuno erfüllt die gesetzlichen Pflichten, die sie als Verkäuferin und, soweit sie Ware aus einem Drittstaat in die Europäische Union einführt, als Einführerin oder sonstiger verantwortlicher Wirtschaftsakteur treffen. Dies gilt insbesondere für die Produktsicherheit und die Konformität der Ware im vereinbarten Bestimmungsland und für den mitgeteilten Verwendungszweck. Produktbezogene Prüfungen, Nachweise, Kennzeichnungen und Registrierungen werden im Auftrag konkretisiert; zwingende gesetzliche Pflichten bleiben unabhängig davon bestehen.

12.2Der Kunde darf vorgeschriebene Kennzeichnungen, Warnhinweise, Serien- oder Chargenangaben und mitgelieferte Sicherheitsinformationen nicht entfernen oder inhaltlich verändern. Beabsichtigt er eine Änderung, Weiterverarbeitung, Umverpackung, Vermarktung unter eigenem Namen oder den Vertrieb in einem anderen Land oder für einen anderen Verwendungszweck, informiert er Merkuno vorab; die daraus entstehenden zusätzlichen Pflichten sind gesondert zu klären.

12.3Merkuno darf Anweisungen ablehnen oder die Ausführung aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Produkt, Kennzeichnung, Dokumentation, Zahlungsweg oder vorgesehene Verwendung gegen anwendbares Recht, behördliche Vorgaben, Sanktionen oder Sicherheitsanforderungen verstößt. Merkuno informiert den Kunden über den Grund, soweit dem keine rechtlichen Verbote entgegenstehen.

12.4Erhält eine Partei konkrete Hinweise auf ein Sicherheitsrisiko, einen erheblichen Konformitätsmangel oder eine behördliche Maßnahme in Bezug auf die Ware, informiert sie die andere Partei unverzüglich, soweit rechtlich zulässig. Die Parteien unterstützen sich bei erforderlichen Prüfungen, Behördeninformationen, Korrekturmaßnahmen und Rückrufen. Die Verteilung der dadurch entstehenden Kosten richtet sich nach der jeweiligen gesetzlichen und vertraglichen Verantwortlichkeit.

13. Schutzrechte und Kundenvorgaben

13.1Der Kunde räumt Merkuno und den zur Auftragsausführung eingesetzten Dritten die für Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung und Lieferung erforderlichen Nutzungsrechte an bereitgestellten Marken, Logos, Designs, Texten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen ein.

13.2Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten oder verbindlich vorgegebenen Inhalte und Gestaltungen Rechte Dritter nicht verletzen. Das gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung auf einer eigenständigen Gestaltung oder Auswahl von Merkuno beruht.

13.3Der Kunde stellt Merkuno von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der Pflichten aus Ziffer 13.2 beruhen. Merkuno informiert den Kunden unverzüglich, überlässt ihm im rechtlich zulässigen Umfang die Führung der Abwehr und stimmt Vergleiche, die Verpflichtungen des Kunden begründen, vorher mit ihm ab.

13.4Angebote, Kalkulationen, Beschaffungskonzepte, Zeichnungen und sonstige Unterlagen von Merkuno dürfen ohne Zustimmung nur für die Prüfung und Durchführung des konkreten Auftrags verwendet und nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

14. Vertraulichkeit

14.1Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte kaufmännische, technische und sonstige Informationen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen als vertraulich anzusehen sind, vertraulich und verwenden sie nur zur Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung.

14.2Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzliche und behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die andere Partei ist, soweit zulässig, vorher zu informieren.

14.3Vertrauliche Informationen dürfen Beschäftigten, verbundenen Unternehmen, fachlichen Beratern sowie den für Anbahnung oder Durchführung des Auftrags erforderlichen Herstellern, Lieferanten, Prüfunternehmen, Speditionen, Zollvertretern, Designpartnern und sonstigen Projektbeteiligten offengelegt werden, soweit diese die Informationen für den Vertragszweck benötigen und durch Vereinbarung, berufliche Pflicht oder gesetzliche Vorschrift angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Die Identität des Kunden als Endkunde wird gegenüber potenziellen Herstellern oder Lieferanten vor einer konkreten Freigabe nur offengelegt, wenn dies für die Anfrage erforderlich ist oder der Kunde zugestimmt hat.

14.4Die Vertraulichkeitspflichten gelten für fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort. Für Geschäftsgeheimnisse gelten sie darüber hinaus, solange die Information ein Geschäftsgeheimnis ist.

15. Änderungen und Stornierung kundenspezifischer Aufträge

15.1Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Anfechtungsrechte der Parteien bleiben unberührt.

15.2Soweit kein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Lösungsrecht besteht, ist eine Stornierung eines bereits geschlossenen, insbesondere kundenspezifischen Auftrags nur mit Zustimmung von Merkuno möglich. Stimmt Merkuno zu, tragen die Parteien dem bereits erreichten Leistungsstand, nicht mehr abwendbaren Lieferanten-, Werkzeug-, Prüf-, Transport- und sonstigen Projektkosten sowie einem etwaigen weiteren Schaden nach den gesetzlichen Vorschriften Rechnung. Merkuno muss vermeidbare Kosten und Schäden gering halten; ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwertungsmöglichkeiten werden angerechnet.

15.3Vereinbarte Anzahlungen werden auf die nach Ziffer 15.2 geschuldeten Beträge angerechnet. Ein danach verbleibendes Guthaben des Kunden wird unverzüglich erstattet.

16. Datenschutz und elektronische Kommunikation

16.1Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften und der jeweils bereitgestellten Datenschutzerklärung verarbeitet. Diese AGB ersetzen keine gesondert erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

16.2Die Parteien dürfen vertragsbezogene Erklärungen und Unterlagen per E-Mail oder über vereinbarte elektronische Systeme austauschen. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formen und ausdrücklich vereinbarte Sicherheitsanforderungen bleiben unberührt.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Regensburg. Merkuno bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

17.3Erfüllungsort für Zahlungen ist Regensburg. Bei vereinbarter Versendung ist Erfüllungsort für die Lieferpflicht, soweit die Auftragsbestätigung oder eine ausdrücklich vereinbarte Lieferklausel nichts anderes bestimmt, der Ort der Übergabe an den Frachtführer nach Ziffer 8.2. Bei Abholung gilt der vereinbarte Übergabeort.

18. Schlussbestimmungen

18.1Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags können in Textform vereinbart werden, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.

18.2Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

— Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen —

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